Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 52 Rechtsstellung der Teilnehmenden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 22.05.2014 – L 10 R 5615/11Zitiert von 1
- BAG, 23.10.2024 – 7 ABR 36/23Schwerbehindertenvertretung - Werkstattbeschäftigte - aktives WahlrechtZitiert von 2
- LAG Hessen, 13.11.2023 – 16 TaBV 72/23Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.04.2011 – L 1 KR 375/09
- BSG, 17.12.2013 – B 11 AL 11/12 RKurzarbeitergeldanspruch - persönliche Voraussetzung - Arbeitsunfähigkeit - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Teilnahme an einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation - Bewilligung durch Rentenversicherungsträger - ÜbergangsgeldanspruchZitiert von 1
- BSG, 04.03.2021 – B 11 AL 3/20 RBeschäftigungspflicht von Arbeitgebern - zugelassener Maßnahmeträger als Arbeitgeber - Anrechnung von beschäftigten Behinderten auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen - Arbeitsplatzbegriff - Nichtberücksichtigung der von der Bundesagentur für Arbeit zugewiesenen MaßnahmeteilnehmerZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.04.2018 – 8 Sa 422/17
- BSG, 03.07.2013 – B 12 KR 27/12 R(Krankenversicherung - Beitragsbemessung - freiwillig versichertes Mitglied - Auffangpflichtversicherter - keine Beitragspflicht der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG)Zitiert von 15
- BSG, 03.07.2013 – B 12 KR 22/11 R
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Werden Leistungen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, werden die Teilnehmenden nicht in den Betrieb der Einrichtungen eingegliedert. Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und wählen zu ihrer Mitwirkung besondere Vertreter. Bei der Ausführung werden die arbeitsrechtlichen Grundsätze über den Persönlichkeitsschutz, die Haftungsbeschränkung sowie die gesetzlichen Vorschriften über den Arbeitsschutz, den Schutz vor Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf, den Erholungsurlaub und die Gleichberechtigung von Männern und Frauen entsprechend angewendet.